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15. Änderungsverordnung der FeV, FahrschAusbO, DV-FahrlG und der FahrlAusbV.

Ab 01.06.2022 tritt die „Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften” in Kraft. Sie wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr.11 veröffentlicht. Die Änderungen betreffen die FeV, die FahrschAusbO, die DV-FahrlG und die FahrlAusbV.


1. Auf einen Blick 

Ein Auszug aus den wichtigsten Änderungen:

Geänderter Ausbildungsnachweis für die theoretische und praktische Prüfung
Auf dem neuen Ausbildungsnachweis wurde das Feld, auf dem die Fahrschule den Abschluss der Ausbildung bestätigt (Datum, Unterschrift), ersatzlos
gestrichen. Künftig sollen Fahrstunden für den Schaltnachweis mit dem Kürzel “SN” erfasst werden. Aktuell gibt es drei gültige Möglichkeiten zur Bestätigung des Ausbildungsendes: 

1. Nutzung des bisherigen Ausbildungsnachweises

Der bisherige Ausbildungsnachweis gem. „alter“ Anlage 3 der DV-FahrlG kann auch weiterhin als Nachweis für den Ausbildungsabschluss zur Zulassung zur Prüfung genutzt werden. Er enthält alle erforderlichen Angaben zur Bestätigung des Ausbildungsabschlusses zur Zulassung zur theoretischen und praktischen Prüfung.

Bitte um Beachtung der Übergangsfrist: Auch für die obligatorische Aushändigung des bisherigen Formulars „Ausbildungsnachweis“ an den Fahrschüler, am Ende der Ausbildung, bzw. bei einem Fahrschulwechsel, wurde in § 19 Abs. 7 FahrlG-DV eine Übergangsfrist hinterlegt. Das „alte Formular“ darf somit noch bis 25.03.2024 weiterverwendet werden. 

2. Die Digitale Eingabe im System Online Service für Fahrschulen

Die Fahrschule kann den Ausbildungsabschluss – auch ab dem 01.06.2022 – weiterhin digital im OSF eingeben. Neu: mit der Eingabe des Datums des Ausbildungsabschlusses bestätigt die Fahrschule auch den Abschluss der Ausbildung. Eine zusätzliche Übermittlung per Papierform ist in diesem Fall nicht erforderlich.

3. Bestätigung mit gesondertem Dokument

Eine geeignete Form der neu geforderten Bestätigung des Ausbildungsabschluss für die theoretische und praktische Prüfung muss folgende Inhalte aufweisen:

    • Name, Vorname des*der Bewerber*in
    • Geburtsdatum des*der Bewerber*in
    • Fahrerlaubnisklasse(n)
    • Datum des Ausbildungsabschlusses der Theorie- bzw./und Praktischen-Ausbildung

Neu: Unterschrift des verantwortlichen Leiters / Inhabers der Fahrschule, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden.

Eine Mustervorlage für ein entsprechendes „gesondertes Dokument“ wurde hierzu vom TÜV zur Verfügung gestellt und steht zum Download bereit. Dieser Nachweis kann in Papierform oder auch elektronisch vorgelegt werden. Die Prüforganisation TÜV SÜD hat diese Informationen auch im Portal „Online Service für Fahrschulen“ OSF2 hinterlegt.

Fahrerassistenzsysteme und die Nutzung in der praktischen Prüfung

Prüfungsfahrzeuge der Klasse B sowie der C- und D-Klassen können über Fahrerassistenzsysteme (FAS) verfügen, welche die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können. Damit sind beispielsweise Abstandsregeltempomaten, selbstlenkende Einparkhilfen und Spurhalteassistenten gemeint. Die Einführung der Überprüfung in der praktischen Prüfung wird durch die Prüforganisationen gestaffelt umgesetzt, man beginnt mit FAS zur Längsführung. Folgen werden Assistenzsysteme zur Querstabilisierung. Ein Datenblatt für den Verbau von FAS im Prüfungsfahrzeug ist weiterhin mitzuführen. Mit einer Aktualisierung der Anwenderhinweise zur Bewertung der Nutzung von FAS ist zu rechnen.

Physische Präsenz der Fahrschüler im theoretischen Unterricht
Digitaler Unterricht darf nur genehmigt werden, wenn Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Diese Genehmigung erfolgt durch die im Landesrecht verankerten zuständigen Behörden. Wird digitaler Unterricht durchgeführt, so muss dies synchron geschehen. Alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen.

Rahmenbedingungen für digitalen Unterricht
In der neu geschaffenen Anlage 2a zu §4 (2) des Fahrlehrergesetzes Lehrmittel werden zusätzlich die technischen Mindestanforderungen zur Durchführung
von Online-Unterricht aufgeführt. Hierzu gehören unter anderem Funktionen zur Interaktion zwischen den Fahrschülern wie eine Handhebe- und Stummschaltungsfunktion oder beispielsweise die Möglichkeit separate virtuelle Räume aus der Software zu starten. Die Teilnehmerzahl am Unterricht ist auf 25 begrenzt.

HIER FINDEN SIE DIE ENTSPRECHENDE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG

Mögliche Sperrfrist bei Täuschungsversuchen in der theoretischen Prüfung
In den vergangenen Jahren ist es bei der theoretischen Fahrprüfung vermehrt zu Täuschungsversuchen gekommen. Nach einem Täuschungsversuch in der Theorieprüfung kann die Frist für die Wiederholung der Prüfung nun auf bis zu neun Monate festgelegt werden (§18(1) FeV). Bislang waren es nur sechs Wochen.

2. Dein neuer Nachweis

HIER GEHT’S ZUM NEUEN AUSBILDUNGSNACHWEIS

HIER GEHT’S ZUR BESTÄTIGUNG DER AUSBILDUNG MIT „GESONDERTEM DOKUMENT“

3. Die Verordnung zum Nachlesen

Für die Details im Gesetz

Den Beschluss des Bundesrates findest du HIER
Mehr im Verkehrsblatt

 4. Dein Aktualisierungsnachweis

Einfach den Aktualisierungsnachweis ausdrucken und unbedingt alle Felder ausfüllen.

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