


Fahrlehrerfortbildung - gesetzlich vorgeschrieben nach § 33a (1) FahrlG. Jeder Fahrlehrer muss alle vier Jahre wieder für drei Tage auf die Schulbank. Wird zwei Mal gegen die Fortbildungspflicht verstoßen, kann die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden. Die Frage ist nun: Pflichtveranstaltung die abgesessen werden muss oder Möglichkeit sich ganz gezielt schulen zu lassen?
Auch in Ihrer Nähe!
Damit wir für Sie in Zukunft noch besser erreichbar sind, haben wir die bisherigen Standorte für unsere produktspezifischen Fahrlehrerfortbildungen (München / Irschenberg, Passau, Augsburg, Ludwigsburg, Rottweil, Würzburg, Frankfurt, Kassel, Northeim und Münster) ausgeweitet. Neu hinzugekommen sind Regensburg, Waltrop, Tuttlingen, Freiburg, Siegen und Osnabrück.
Aber sehen Sie selbst ...
Eine theoretische Fahrerlaubnisprüfung ohne Realbilder? Seit 01. Juli 2011 sind sämtliche Realbilder aus dem Grund- und Zusatzwissen für die Fahrerlaubnisklasse B sowie die bis dato bekannten Grafiken durch computergenerierte Bilder ersetzt worden. Das macht Sinn, sind die alten Bilder doch mittlerweile in die Jahre gekommen. Ein Blick in Verkehrssituationen von heute hat mit den Bildern in der Theorieprüfung nicht viel gemein. Die Zeiten von VW Käfer und Jugendlichen mit Kniestrümpfen sind passe.
Die Frage ist nun: Werden die Bilder ausschließlich aktualisiert, um die Theorieprüfung zeitgemäßer aussehen zu lassen oder steckt mehr dahinter?
Im Vorgriff auf den Anhang III zur Führerscheinrichtlinie ist die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) angepasst worden. Für den Fahrlehreralltag wird das ab 2013 erhebliche Änderungen mit sich bringen. Der Aufstieg in den Motorradklassen ist neu geregelt, die Leistungsdaten ändern sich und auch der Anhängerbetrieb hinter Pkw ist neu geregelt. Von B96 bis BE, von AM bis A2. Auswirkungen hat das auch auf die Prüfungsfahrzeuge.
Die 6. ÄndVO zur FeV im Wortlaut finden sie hier ...
Erfahren Sie mehr über die Änderungen im eintägigen Fortbildungsmodul M2/S2 nach § 33a (1) FahrlG.
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Nils Hartig
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