Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
§ 53 (vormals § 33a) Fortbildung
Der § 53 FahrlG (vormals § 33a FahrlG)

Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
§ 53 (vormals § 33a) Fortbildung
§53 (1) FahrlG (vormals § 33a (1) FahrlG) ist hier eigentlich eindeutig:
"Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen."
Entscheidend ist das Datum der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis. Beginnend von dort an ist der 4-Jahreszeitraum taggenau zu berechnen. Wann der Fortbildungslehrgang innerhalb dieser 4-Jahresfrist abgelegt wird, ist unbedeutend.
Das FahrlG regelt das in §53 (3) FahrlG (vormals § 33a (3) FahrlG) eindeutig:
"Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann bei der Fortbildung nach Absatz 1 abgewichen werden; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage."
1-tägige Fahrlehrerfortbildungen sind gewünscht. Der Gesetzgeber hat dies im Zuge der Seminarleiterfortbildung gerade verdeutlicht. Es müssen innerhalb der 4-Jahresfrist vier einzelne Tage absolviert werden. Wann dies geschieht, obliegt der Entscheidung des Fahrlehrers.
Nein! Das FahrlG lässt sich hierzu nicht aus. Gleichwohl verfahren viele Behörden so, dass sie automatisch mit dem Nachweis einer 3-Tagesfortbildung den 4-Jahreszeitraum neu berechnen. Das ist nicht korrekt und kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Dadurch würden Fahrlehrer, die deutlich vor Ablauf des 4-Jahreszeitraums gingen, bestraft. Wenden Sie sich bei Fragestellungen an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter!
Nein! Der Gesetzgeber sieht das nicht vor. Alle vier Jahre prüft er den Nachweis Ihrer Fahrlehrerfortbildung. Mindestanforderung sind 3 zusammenhängende oder 4 Einzeltage. Weisen Sie mehr Tage nach, spricht das für Sie und Ihre Kompetenz, kann aber nicht für den nächsten 4-Jahreszeitraum angerechnet werden.
Sofort! Sie weisen damit der Behörde nach, dass Sie bereit und gewillt sind, sich in kürzeren Intervallen weiterzubilden. Die Behörde wird den Nachweis Ihrer Fahrlehrerakte anfügen. Prüfen wird die Behörde allerdings erst mit Fälligkeit der 4-Jahresfrist. Zu diesem Zeitpunkt benötigt Ihre Fahrlehrerakte den Nachweis über eine 3-tägige zusammenhängende Fahrlehrerfortbildung oder über vier 1-tägige Einzelnachweise.
Nein! Maßgeblicher Prüfzeitraum ist immer die 4-Jahresfrist. Eine 1-tägige Bescheinigung erfüllt nicht den Nachweis und kann auch nicht zur Verlängerung der Frist um beispielsweise 1 Jahr führen.