In derletzten Meldung haben wir Sie über die Neuregelungen zum Thema Seminarleiterfortbildung informiert. Es zeichnet sich ab, dass diesbezüglich jedes Bundesland einen anderen Weg geht. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, finden Sie ab sofort auf dieser Seite eine bundesweite und ständig aktualisierte Übersicht. Checken Sie hier die Regelung über die Erfüllung der Seminarleiterfortbildungen ASF / ASP nach § 33a (2) FahrlG in Ihrem Zuständigkeitsbereich!
Die Vorschrift, dass alle Inhaber einer Seminarerlaubnis für ASF/ASP im vier-Jahres-Rythmus eine Fortbildung absolvieren müssen ist vor dem Hintergrund des neu konzipierten Fahreignunsseminars (FES) geändert worden. Ab dem 01.05.2014 muss pro Seminarerlaubnis (ASF oder FES), anstatt der drei bzw. vier Tage, nur noch ein Tag pro Jahr als Fortbildung nachgewiesen werden. Der allgemeine Schulungsteil entfällt mit der neuen Regelung. Was sich konkret ändert, finden Sie zusammengefasst in der folgenden Grafik:
Die Neuregelung der Fortbildungspflicht könnte für Inhaber der Seminarerlaubnis, die bis zum 01.05.2014 Ihrer Seminarleiterfortbildung nachkommen müssen, zu einer Doppelbelastung führen. Aus diesem Grund haben sich einige Bundesländer entschieden, ab sofort von der Erfüllungspflicht der Seminarleiterfortbildung abzusehen. Andere Länder fordern wiederum nur die ASF-Fortbildung, nicht aber die auslaufende ASP-Weiterbildung. Welche Regelung in Ihrem Bundesland zwischen dem heutigen Zeitpunkt und dem 01.05.2014 gilt, können Sie dieser Übersichtskarte entnehmen:
Falls Ihr Bundesland "noch offen" ist, informieren Sie sich wieder in Kürze. Wir aktualisieren die Übersicht fortlaufend.
Diese Angaben sind ohne Gewähr.