Die Bundesregierung novelliert das erst 2017 vollständig neu gefasste Fahrlehrergesetz zum 01. Januar 2020. Wir stellen Ihnen das neue FahrlG mit einer nachvollziehbaren Änderungshistorie im Web oder auch als Download zur Verfügung und haben Ihnen die wichtigsten Änderugen auf einen Blick zusammengefasst:
Das komplette FahrlG + Verordnungen als Webversion
Anforderungen an Ausbildungsfahrlehrer
Bereits in der Neufassung des Fahrlehrergesetzes war die Verbesserung der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern ein wesentliches Ziel. Zusätzlich hierzu verlangt nunmehr die Neufassung des § 16 FahrlG, dass künftig für die Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer eine Erlaubnis erforderlich ist. Da der Betrieb einer Ausbildungsfahrschule künftig von der "Ausbildungsfahrlehrerlaubnis" abhängt, entfällt jedoch die bisherige Vorgabe, dass Ausbildungsfahrlehrer nur in einer Ausbildungsfahrschule tätig sein dürfen.
Die neuen Anforderungen auf einen Blick:
- Mindestens drei Jahren im Besitz der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und
- Teilnahme an einem fünftägigen Einweisungsseminar in einer amtlich anerkannten
Fahrlehrerausbildungsstätte innerhalb der letzten zwei Jahre
Die Übergangsregelungen zur Berechtigung als Ausbildungsfahrlehrer/Ausbildungsfahrschule
Sollten Sie bereits bis 31. Dezember 2019 Fahrlehreranwärter ausgebildet haben und weiterhin ausbilden wollen, achten Sie auf diese wichtige Frist:
Bis zum 01.07.2020 müssen Sie auch über eine amtliche Anerkennung verfügen.
Ausbildungsfahrlehrer nach altem Recht dürfen bei Gründung einer eigenen Fahrschule sofort Anwärter ausbilden, wenn sie bereits über eine mindestens 2-jährige Erfahrung in der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern verfügen.
Anzeigepflichten ausgeweitet:
Um zu gewährleisten dass ein Anwärter an einer hierzu berechtigen Ausbildungsfahrschule ausgebildet wird, sind Beschäftigungsverhältnisse mit Ausbildungsfahrlehrern der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bitte beachten Sie: Verstöße gegen die Anzeigepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit.
Weniger Bürokratie durch neuen Ausbildungsnachweis
Ausbildungsnachweis und Ausbildungsbescheinigung werden zukünftig in einem Dokument, dem neuen Ausbildungsnachweis zusammengefasst. Der Fahrschulinhaber bestätigt künftig mit dem Ausbildungsnachweis, dass die Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 FahrschAusbO abgeschlossen wurde, d.h.
dass der Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert wurde und dass die Ausbildungsziele nach § 1 FahrschAusbO (Befähigung zum sicheren verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer und Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung) erreicht sind.
Der Ausbildungsnachweises ist nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und kann dem Fahrschüler entweder in Papierform oder durch eine elektronische Übermittlung übergeben werden. Auch die Unterzeichnung kann elektronisch erfolgen.
Um unnötigen Papieraufwand entgegenzuwirken, bestätigen Sie in Fahrschulcockpit die Ausbildung digital. Automatisch wird die Bescheinigung in den Schüleraccount drive.buzz eingespielt. Das spart unnötige Druckkosten und Ihre Zeit.
Außerdem ist neu, dass der Fahrschüler beim Wechsel der Fahrschule mit dem entsprechend teilweise ausgefüllten Ausbildungsnachweis einen Nachweis über die bereits absolvierte Ausbildung erhält.