Was war das für ein hin und her in Sachen FeV: Die 6. ÄndVO zum 19.01.2011, dann die Reparatur in Form der 7. ÄndVO im Juni 2012 und jetzt die Reparatur der Reparatur mit der 8. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften. Damit Sie auch nach dem heutigen Tag den Überblick behalten und Ihre Kunden passgenau informieren können, erhalten Sie von FORTBILDUNG33.de den "Status quo" in Sachen 3. EU-Führerscheinrichtlinie:

 

1. Besitzstand alte Fahrerlaubnisse

Inhaber von Fahrerlaubnissen, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind, erhalten Besitzstand. Diese Fahrerlaubnisse bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen. Die Anlage 3 zur FeV wird entsprechend angepasst, um die Besitzstände bei Ausstellung eines neuen Scheckkarten-Führerscheins zu dokumentieren.

2. Besitzstandsmehrung

Eine Erweiterung des Besitzstands auf den Umfang der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen nach neuem Recht wird mit der 8. ÄndVO automatisch gewährt. Ein Umtausch des Führerscheindokuments ist nicht er­forderlich. Fälle von Besitzstandsmehrung ergeben sich insbesondere bei:

  1. Änderungen der Fahrzeug­kombinationen, z.B. Klassen B, BE, C1E, D1E
  2. Der Zuordnung dreirädriger Kraftfahr­zeuge zu den A-Klassen
  3. Der Einführung eines Leistungsgewichts in den A-Klassen

 

Nachfolgend vier exemplarische Beispiele:

I. Anhängerberechtigungen bei Klasse B, BE, C1E alt:

Künftig darf die zG des Anhängers die LM des Zugfahrzeugs übersteigen. Soweit das bisherige Recht einen weitergehenden Umfang gewährt (z. B. Klassen BE oder D1E), können von Inhabern alter Fahrerlaubnisse die Vorteile des alten und des neuen Besitzstands in Anspruch genommen werden.

II. Berechtigung zum Führen von Trikes bei Klasse B alt:

Alte Fahrerlaubnisse der Klasse B oder 3 berechtigen weiterhin im bisherigen Umfang zum Führen dreirädriger Kraftfahrzeuge. Im Falle eines Umtauschs des Führerscheindokuments werden bei den A-Klassen die jeweils nach Anlage 3 vorgesehenen Schlüsselzahlen für die Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahr­zeuge zur Dokumentation eingetragen.

III. Umfang der Klassen M und S:

Sowohl die Klasse M als auch die Klasse S gelten künftig für alle Kraftfahr­zeuge der Klasse AM (d.h. zwei-, drei- und vierrädrig). Eine beschränkende Schlüsselzahl wird nicht eingetragen.

IV. Umfang der Klasse A1

Die Fahrerlaubnis der Klasse A1 alt berechtigt auch weiterhin zum Führen von Krafträdern ohne Einhaltung des künftigen Leistungsgewichts. Inhaber der Klasse A1 alt zwischen 16 und 18 Jahre profitieren vom Wegfall der 80 km/h-Beschränkung zum 19. Januar 2013.

3. Befristung von Führerscheinen

Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist  auf 15 Jahre befristet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Neuerteilung, um einen Umtausch oder um die Ausstellung eines Ersatzführerscheins handelt.

Bis zum 18. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine müssen erst bis spätestens 19. Januar 2033 umgetauscht werden.

Hinsichtlich der C- und D-Klassen bleibt es bei der Befristung der Fahr­erlaubnis nach §§ 23, 24 FeV. Das Führer­schein­dokument wird nicht zusätzlich befristet.

4. Neue Automatikregelung

Schaltfahrzeuge werden neu definiert: Sie müssen über ein Kupplungspedal oder im Falle der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss.

Eine Neuregelung ergibt sich für Prüfungsfahrzeuge der C- und D-Klassen. Hier wird künftig keine Automatikbeschränkung eingetragen, wenn das Prüfungsfahrzeug ein Automatikfahrzeug ist, der Betroffene aber bereits Inhaber einer unbeschränk­ten Klasse B ist.

5. Klasse B mit Schlüsselzahl 96

Zum Inhalt der Schlüsselzahl 96 und der Fahrerschulung nach Anlage 7a gelten die Regelungen der 6. und 7. ÄndVO. Mit der 8. ÄndVO können als Schulungskombination auch Fahrzeug­kombinationen über 3,5 t zG verwendet werden, die unter die Klasse BE fallen. Desweiteren wurde in der Fahrerschulung das bis dato geforderte "Pendeln des Anhängers" durch"deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw" ersetzt.

6. Prüfungsfahrzeuge

Alle Prüfungsfahrzeuge in der bis zum 18.01.2013 geltenden Fassung dürfen noch bis zum 18.01.2017 verwendet werden. Die einzige Ausnahme bilden die Krafträder der Klasse A: Sie müssen bereits zum 01.01.2014 eine Leistung von mind. 50 kW und eine Leermasse von mind. 175 kg aufweisen.

7. Einschluss Klasse T

Die Fahrerlaubnisklasse T berechtigt auch künftig zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM.

8.Grundfahraufgaben (GFA) und Prüfungsdauer

Beim stufenweisen Zugang in den A-Klassen werden nur noch die 4 obligatorischen GFA geprüft. Die Prüfungsdauer verkürzt sich um ein Drittel.

Die Gefahrbremsung aus 30 km/h wird in der Klasse B eine obligatorische GFA. Damit erhöht sich die Anzahl der Pflicht-GFA auf drei.

Die Prüfungsdauer für die Klasse AM erhöht sich auf 45 Minuten.

Diesen Bericht sowie die 8. ÄndVO_FeV können Sie sich im Downloadbereich als PDF herunterladen. Wenn Sie auch zukünftig über aktuelle Änderungen punktgenau informiert werden wollen, tragen Sie sich in unseren kostenlosen Newsletter ein.

Dieser Artikel ist sehr sorgfältig recherchiert, dennoch sind Irrtümer vorbehalten.

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