Wir berichten schon seit längerer Zeit zur Mehrwertsteuer-Problematik von Fahrschulen. Nun gibt es einen weiteren Meilenstein, der für Fahrschulen gut aussieht. Wie auch bei den anderen in dieser Sache ergangenen Urteilen, handelt es sich um ein Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung. Das Urteil ist kein Hauptsacheverfahren. Dennoch bestätigt auch hier der Senat auf Grund der europäischen MwSt.- Richtlinie seine Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Gebühren von Fahrschulen.
Wir haben Ihnen die Pressemitteilung des Finanzgerichtes Baden-Württemberg hier angehängt.