Der Bundesrat hatte heute die 11. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften auf der Tagesordnung. Damit sollte teilweise eine Rolle rückwärts gemacht werden. Auswirkungen hätte das vor allem auf die Fahrerlaubnisklassen A2 und B. Der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt. Damit Sie Ihre Kunden dennoch top informieren können, haben wir Ihnen die wichtigsten Regelungen hier zusammengestellt.
Die EU-Kommission hat gegen Deutschland wegen der unvollständigen Umsetzung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben. Die von der EU-Kommission beanstandeten Punkte müssen richtlinienkonform umgesetzt werden. Das wollte der Bundesrat mit der heutigen Sitzung tun. Im Detail geht es um Folgendes:
- Mofas und geschwindigkeitsbeschränkte Kraftfahrzeuge
Die Mofa-Prüfbescheinigung (§ 5 FeV) erstreckt sich zukünftig auch auf geschwindigkeitsbeschränkte Kraftfahrzeuge, also auch auf drei- und vierrädrige Kfz mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Damit darf mit der Mofa-Prüfbescheinigung in Zukunft auch ein Fahrzeug mit mehreren Sitzplätzen geführt werden, sofern dies in der Betriebserlaubnis vorgesehen ist. Krafträder der Klasse A2 bis 35 kW
Diese Krafträder dürfen nicht mehr von Krafträdern mit einer ursprünglichen Motorleistung von über 70 kW abgeleitet sein. In Deutschland galt dies bisher nicht. Diese Regelung war in der 3. Führerscheinrichtlinie jedoch so vorgesehen und in den anderen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt. Sinn und Zweck erscheint fragwürdig. In der Praxis werden aller Voraussicht nach nicht sehr viele Kraftfahrzeugführer betroffen sein.Symmetrische Dreiräder wieder in der Klasse B
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch wieder zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen erteilt werden. Allerdings nur im Inland! Im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW muss der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt sein. Hier macht der Gesetzgeber ein Rolle rückwärts. Hatte man doch zum 19.01.2013 explizit diese Fahrzeugart neu definiert und aus Gründen der Verkehrssicherheit den Motorradführerscheinen zugeordnet. Achtung: Dreiräder dürfen nur im Inland geführt werden. An der Bundesgrenze ist damit Schluß!- Befristung der Klassen C1 und C1E
Diese Fahrerlaubnisklassen werden in Zukunft mit der Erteilung auf 5 Jahre befristet. Bis dato galt diese Befristung erst ab dem 50. Lebensjahr. - Staffelweiser Führerscheinumtausch ab 19.01.2021
Mit der 3. Führerscheinrichtlinie ist die Umtauschfrist aller alten Führerscheinmuster bis zum 19.01.2033 eingeführt worden. Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung festgestellt, dass zu diesem Stichtag über 40 Millionen Führerscheine auf einen Schlag getauscht werden müssten. Aus Angst, die Verwaltungsbehörden zu überlasten, führt man nun einen staffelweisen Umtausch je nach Führerscheinmuster und Geburtsdatum des Inhabers ein. Der erste Stichtag ist der 19.01.2021 und gilt für alle Papierführerscheine und Inhaber mit einem Geburtsjahr vor 1953.
Eine detaillierte Übersicht dieser und weiterer Regelungen sowie die Inhalte der anstehenden Reform des Fahrlehrerrechts erhalten Sie in den Fortbildungsmodulen "Chancen nutzen: FAHRSCHUL Recht".