Das Finanzgericht Berlin Brandenburg hat in einem bisher unveröffentlichtem Beschluss (AZ 5 V 5144/15) eine Möglichkeit gesehen, eine Fahrschule grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht zu befreien.
Bisher war es Usus, dass zumindest die Umsätze, die mit den Klassen C, CE, D, DE, T und L getätigt wurden, von der Umsatzsteuerpflicht befreit wurden. Das Umsatzsteuergesetz kennt in diesem Zusammenhang den Paragraphen 4 Nr. 21 UStG, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vorsieht. Die oben aufgeführten Klassen dienen regelmäßig der Berufsausbildung und fallen daher in den Geltungsbereich.
"Fahrschulen können grundsätzlich nicht als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden". So urteilte der BFH in seinem Urteil vom 14.3.1974, V R 54/73, BStBl 1974 II S. 527 und schloss damit eine generelle Befreiung von der Umsatzsteuer aus.
Das FG Berlin Brandenburg weicht in seinem Urteil nun erstmalig davon ab. Eine solche Entscheidung wäre selbstverständlich
Aber Vorsicht: ein solcher Beschluss ist für die örtlichen Finanzämter nicht bindend. Es hat lediglich den verhandelten Fall beurteilt.
"Erst einmal ist Abwarten angesagt", so Christian Friedrich, "abwarten auf die Begründung des Gerichts!" Friedrich sieht vor allem die Gefahr, jetzt unüberlegt zu handeln: "Keine Schnellschüsse jetzt, das ist ganz wichtig". Nehmen Sie Kontakt zu Ihrem Steuerberater auf und besprechen Sie mit ihm das weitere Vorgehen.
Unser Experte und Steuerassistent Christian Friedrich (Bachelor of Arts - Steuerrecht) hält Sie an dieser Stelle weiter auf dem laufenden und gibt Ihnen Tipps, wie Sie sich ab sofort verhalten sollten.