Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Stand 01. Januar 2020
Aktualisierungen zum Stand 01.01.2018 sind farblich gekennzeichnet. Das Inhaltsverzecihnis ist direkt mit den §§ verlinkt.
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Inhaltsverzeichnis
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 2 Art und Umfang der Ausbildung
§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
§ 4 Theoretischer Unterricht
§ 5 Praktischer Unterricht
§ 6 Abschluss der Ausbildung
§ 7 Ausnahmen
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
ANLAGEN
Anlage 1 (zu § 4) Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen
Anlage 2.1 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)
Anlage 2.2 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)
Anlage 2.3 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
Anlage 2.4 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
Anlage 2.5 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)
Anlage 2.6 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)
Anlage 2.7 (zu § 4) Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)
Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4) Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
Anlage 4 (zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4) Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5) Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
1. Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,
2. Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Verkehrsvorschriften,
3. Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermeidung und Abwehr,
4. Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung,
5. Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und
6. Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt und Eigentum einschließt.
§ 2 Art und Umfang der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.
§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze
(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.
(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.
§ 4 Theoretischer Unterricht
(1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe elektronischer Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
§ 5 Praktischer Unterricht
(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch
1. die Unterweisung nach Absatz 5,
2. Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
§ 6 Abschluss der Ausbildung
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen. Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind. Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaberder Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
§ 7 Ausnahmen
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung neu erteilt werden soll,
2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erteilt werden soll,
6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2 erweitert wird,
7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A erweitert wird,
8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Absatz 6 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt wird.
(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit Anlage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,
2. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschriebenen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert oder dokumentieren lässt,
4. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht anordnet oder zulässt,
5. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt gibt,
6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde oder
7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt oder ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile nicht bestätigt oder bestätigen lässt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbildungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumentiert,
2. entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4 oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die besonderen Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorgeschrieben durchführt,
3. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschüler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,
4. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Ausbildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,
5. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahrten den vorgeschriebenen Fahrtenschreiber nicht benutzen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2 Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet oder
6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung über die theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ausstellt, obwohl der Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchgeführt wurde.
Anlage 1 (zu § 4)
Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppelstunden) für alle Klassen
1. |
Persönliche Voraussetzungen |
a) Körperliche Fähigkeiten Sehfähigkeit – Sehtest Bedeutung von Gesundheit und Fitness b) Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten Krankheiten und Gebrechen Aufmerksamkeitsdefizite Konzentrationsmängel Alkohol, Drogen und Medikamente Ermüden und Ablenkung c) Psychische und soziale Voraussetzungen Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen, Fahren und Straßenverkehr Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens. |
2. |
Risikofaktor Mensch |
a) Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch Aggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere Emotionen Auffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, Reaktion auf aggressives Fahren Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Ursachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmen Erfahrung, dass Stress Risikofaktor ist Lernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen ist Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflussen Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren b) Selbstbilder realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung c) Fahrideale und Fahrerrollen. |
3. |
Rechtliche Rahmenbedingungen |
a) Führen von Kraftfahrzeugen Fahrerlaubnisklassen Führerschein auf Probe b) Zulassung von Fahrzeugen zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge Erlöschen der Betriebserlaubnis c) Fahrzeuguntersuchungen d) Versicherungen Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko Insassenunfall Rechtsschutz e) Fahrzeugpapiere und Führerschein Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Versicherungsnachweis Nachweis über Abgasuntersuchung Änderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZO f) Internationaler Kraftfahrzeugverkehr. |
4. |
Straßenverkehrssystem und seine |
a) Verkehrswege und ihre Bedeutung Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonderfahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahrstraße b) Grundregel § 1 (StVO) c) Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Verkehrswege (z. B. Alleen) Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahrstreifenwechsel Stau. |
5. |
Vorfahrt und Verkehrsregelungen Verhalten |
– bei besonderen Verkehrslagen – an Kreuzungen und Einmündungen – bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizeibeamte insbesondere durch – Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen, Schalten, Beschleunigen) – Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernen – Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit der Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsverkehr – Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzudenken – Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenenfalls auch einmal auf Vorfahrt verzichten – Umweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Einmündungen. |
6. |
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie Bahnübergänge |
a) Verkehrszeichen und -einrichtungen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtungen Wissen um die Systematik und Logik Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszeichen, „Lesen“ von Verkehrseinrichtungen und Folgerungen für das eigene angemessene Verhalten b) Bahnübergänge Sicherheits- und Umweltbewusstsein – Verhalten an Bahnübergängen. |
7. |
Andere Teilnehmer im Straßenverkehr |
a) Besonderheiten und Verhalten gegenüber – öffentlichen Verkehrsmitteln – Bussen/Schulbussen – Taxen – Pkw und Motorradfahrern – Radfahrern – großen und schweren Fahrzeugen – Fußgängern – Kindern und älteren Menschen – Behinderten b) Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten c) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung – verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30 – bauliche Maßnahmen. |
8. |
Geschwindigkeit, Abstand und umweltschonende Fahrweise |
a) Bedeutung der Geschwindigkeit situationsangepasste Geschwindigkeit Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand und Anhalteweg Einschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen Geschwindigkeiten Gewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindigkeiten Ständige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpassung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse, Witterungs- und Sichtverhältnisse Kenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsregelungen Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit und Schadstoffemissionen Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten Realistische Selbsteinschätzung des eigenen Geschwindigkeitsverhaltens Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch und Geschwindigkeitsgewohnheiten b) Vorausschauendes Verhalten c) Sicherheitsabstände d) Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Straße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen e) Lärmschutz f) Geschwindigkeitsvorschriften g) Warnzeichen. |
9. |
Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrsbeobachtung |
a) Einfahren, Anfahren b) Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen c) Nebeneinanderfahren d) Abbiegen e) Wenden f) Rückwärtsfahren g) Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiedenen Fahrmanövern. Insbesondere durch – Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrmanövern – Verkehrsbeobachtung üben – Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern – Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon absehen soll. |
10. |
Ruhender Verkehr Zu wenig Straßenraum – zu viele Autos |
a) Ruhender Verkehr Halten und Parken Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs b) Ein- und Aussteigen Sichern des Fahrzeugs c) Absichern liegen gebliebener Fahrzeuge d) Anschleppen, Abschleppen und Schleppen. |
11. |
Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von Verstößen gegen Verkehrsvorschriften |
a) Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen b) Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen Blaues und gelbes Blinklicht Sonderrechte c) Verhalten nach Verkehrsunfall Absichern und Hilfeleistung für Verletzte Verpflichtungen d) Ahndung von Fehlverhalten Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe e) Fahreignungsregister Fahreignungs-Bewertungssystem f) Entzug der Fahrerlaubnis g) Verlust des Versicherungsschutzes Schadenersatz, Regress h) Begutachtungsstelle für Fahreignung Medizinisch-psychologische Untersuchung. |
12. |
Lebenslanges Lernen |
a) Besondere Risikofaktoren bei – Fahranfängern – Jungen Fahrern – Älteren Fahrern b) Hilfen insbesondere durch – Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische – Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem) – Erfahrungsaustausch für Fahranfänger c) Risiken durch Informations- und Kommunikationsdefizite im Straßenverkehr d) Verkehrssicherheit durch Weiterbildung e) Sicherheitstraining f) Kurse zur umweltschonenden Fahrweise. |
ANLAGE 2.1 (ZU § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)
1. |
Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug |
Persönliche Voraussetzungen – Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fahrens motorisierter Zweiräder – Körperliche Voraussetzungen – Fitness b) Schutz des Fahrers/Beifahrers Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzkleidung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicherheitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkennbare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz c) Betriebs- und Verkehrssicherheit Prüfung, Wartung und Pflege Technische Veränderungen am Motorrad Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Gewichtsverteilung Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsverteilung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstellung von Bedienhebeln „Einmotten“ und Wiederinbetriebnahme des Motorrades d) Umweltschonung Bleifreier Kraftstoff, Katalysator Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out) Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen. |
2. |
Besonderes Verhalten beim Motorradfahren |
a) Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren in Fahrstreifen, Überholverbote besondere Gefahren für Motorradfahrer durch: Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- und Verkehrsverhältnisse b) Fahrbahn „lesen“ Sand / Splitt / Teerverfugungen / Öl / Nässe / Glätte / Laub / Schmutz / Schienen / Gullys / Markierungen / Schlaglöcher / Spurrillen / Gegenstände auf der Fahrbahn c) Sehen und gesehen werden Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Reflektoren, Beleuchtung Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens d) Mitnahme von Personen Kinder, Erwachsene Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in Kurven und beim Ausweichen e) Umweltbewusstes Verhalten Kein unnötiges Beschleunigen – vorausschauendes Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlassen des Kraftrades. |
3. |
Besondere Schwierigkeiten und Gefahren |
a) Hauptgefahren durch andere: Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegenkommenden in Kurven b) Fahren unter erschwerten Bedingungen Kälte – Wärme – Regen – Sichtbehinderung – Aquaplaning – Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumittel c) Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit: Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und Verkehrsabläufen d)*) Motorräder mit Beiwagen Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts oder links, Anlenkung Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unterschiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren Beladen des Gespanns *) Gilt nicht für AM. e) Motorrad mit Anhänger Rechtliche Bestimmungen Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfahren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen f) Verhalten nach Unfällen Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln, Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche. |
4. |
Fahrtechnik und Fahrphysik |
a) Bedeutung der Grundfahraufgaben b) Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität der Fahrbewegung Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte c) Kurven Kurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt, Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen) Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Aufrichten des Motorrades, Ausbrechen d) Bremsen Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achslastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei getrennter Hand-und Fußbremse (kurzer und langer Radstand, unterschiedliche Belastung – Sozius/Gepäck, Schwerpunkthöhe) Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssystemen, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Reifen und Fahrbahnoberfläche*) Vollbremsung/Gefahrenbremsung Blockieren: Vorderrad – Hinterrad. Grenzen der Automatischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirädern, Störkräfte beim Bremsen*) *) Nicht für A1, AM. e) Ausweichen Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehendes Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspurigen Kraftfahrzeugen f) Kritische Fahrzustände/Ursachen Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der Seite. |
Anlage 2.2 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)
1. |
Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung – umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen |
a) Technik, Physik – Betriebs- und Verkehrssicherheit – Wartung und Pflege der Fahrzeuge – Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO – Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten b) Personen- und Güterbeförderung – Personenbeförderung – Ladeflächen und Beladung c) Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug – Energiesparende Fahrweise – Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien. |
2. |
Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen |
a) Fahrgeschwindigkeit b) Fahren in Fahrstreifen c) Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen d) Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen e) Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen f) Bremsen – Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse) – Benutzung der Bremsen (degressiv – progressiv) – Bremsen im Gefälle und bei Gefahr g) Zusammenstellung von Zügen – Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen – Stützlast – Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren – Beleuchtung h) Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz) i) Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96. |
Anlage 2.3 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden),
in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
1. |
Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz |
a) Fahrerlaubnis Erteilungsvoraussetzungen, Befristung b) Papiere Persönliche Fahrzeugpapiere c) Sozialvorschriften Fahrtenschreiber, Lenk- und Ruhezeiten d) Arbeitsplatz Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel) Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund der Bauart des Fahrzeugs. |
2. |
Besondere Vorschriften aus der Straßenverkehrs-Ordnung/Transportvorschriften |
a) Geschwindigkeit, Abstand b) Bahnübergänge c) Halten und Parken d) Personenbeförderung e) Fahrverbote Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung, sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz f) Vorschriften zum Transport von Gütern Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend). |
3. |
Kraftstrang |
a) Motor b) Kupplung, Wandler c) Getriebe d) Antriebswellen e) Differential(e) f) Achsantrieb, Radantrieb g) Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR). |
4. |
Fahrwerk/Elektrische Anlagen |
a) Federung b) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten c) Aufbauten d) Lichtmaschine/Batterie(n) e) Beleuchtung f) Sonstige elektrische Einrichtungen. |
5. |
Lkw-Bremsen |
a) hydraulische Bremsanlage b) Druckluftbeschaffungsanlage c) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage d) Zweikreis-Druckluftbremsanlage e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB) f) Feststellbremse. |
6. |
Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen; Geschwindigkeitsregler |
a) Dauerbremsen b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV) c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage d) Fahrzeuguntersuchungen e) Geschwindigkeitsregler. |
7. |
Wirkung von Kräften beim Fahren durch physikalische Gesetzmäßigkeiten |
Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand, Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft, Auswirkungen unterschiedlicher Ladung. |
8. |
Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs- und Sicherheitsbestimmungen |
a) Fahrzeug Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Parkwarntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen c) Geschwindigkeitsbegrenzer d) die Entgegennahme, den Transport und die Ablieferung von Gütern – Gefahrgut – Abfall e) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft) Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe Ein- und Aussteigen. |
9. |
Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle |
a) Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen) b) Sicherung verschiedener Arten von Ladegut (z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut) c) Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern d) Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung einfacher Störungen. |
10. |
Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung |
a) Wartung, Pflege und Kontrolle b) Energiesparende Fahrweise c)Alternative Kraftstoffe d) Zeit- und Streckenplanung e) Luftwiderstand (z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten) f) Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme. |
Anlage 2.4 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
1. |
Zusammenstellung von Zügen |
a) Einrichtungen zur Verbindung Wartung und Prüfung b) An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln c) Abmessungen, zulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der Züge d) Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen. |
2. |
Lastzugbremsen |
a) Auflaufbremse(n) b) Zweitleitungs-Druckluftbremse. |
3. |
Lastzugbremsen |
a) Bremskraftregelung b) Automatische Blockier-Verhinderer (ABV) c) Feststellbremse d) Dauerbremse e) Fahrzeuguntersuchungen. |
4. |
Fahren mit Zügen |
a) Sicherheitskontrollen b) Gliederzug c) Sattelkraftfahrzeug d) Bremsen e) Rangieren f) Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen g) Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeugen h) Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen i) Ladung/Ladungssicherung j) toter Winkel. |
Anlage 2.5 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)
1. |
Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis D1 und D |
a) Personenbeförderung in Bussen Sicherheit, Unfallbeteiligung b) Definition Kraftomnibusse c) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Verwendung. |
2. |
Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage |
a) Rahmen und Fahrgestelle unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitterrohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen b) Räder und Reifen Arten, Reifenschäden Radwechsel Schneeketten: – Arten – Montage c) Lenkung d) Elektrische Anlage Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimatisierung, weitere Stromverbraucher. |
3. |
Fahrerplatz – Innenraum Zugang von außen |
a) Fahrerplatz Linienbus, Reisebus Begleitpersonal Signalanlagen: – Video – Außenbeobachtung b) Informations- und Unterhaltungsanlage Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoanlage c) Innenraum Fahrgastraum – Beleuchtung: Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuchtung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter. |
4. |
Kraftstrang |
a) Motoren b) Einspritzanlage c) Abgasanlage d) Kupplung e) Getriebe f) Antriebswellen g) Differential. |
5. |
Bremsanlagen (1) |
a) Bauteile b) gesetzliche Vorschriften c) Arten von Bremsanlagen. |
6. |
Bremsanlagen (2) |
a) Einzelaggregate der Bremsanlage b) Feststellbremsanlage. |
7. |
Bremsanlagen (3) |
a) Betriebsbremsanlage b) Dauerbremsanlage. |
8. |
Bremsanlagen (4) |
a) Gelenkbusanlage b) Luftfederung – Gelenkbus c) Drehgelenk – Knickschutz d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer Blockierverhinderer (ABV) e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB) f) Anhängerkupplung g) Anhänger hinter Kraftomnibussen. |
9. |
Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförderungsdokumente |
a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistellungsverordnung b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs Gelegenheitsverkehr Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theaterfahrten, grenzüberschreitender Verkehr c) Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr d) Haltestellen e) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen. |
10. |
BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften |
a) BO-Kraft Allgemeine Vorschriften Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüstung und Beschaffenheit b) Sondervorschriften O-Bus Linienverkehr Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft c) Ordnungswidrigkeiten Nichtraucherzonen Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von Sitzplätzen für behinderte Menschen Rollstuhlfahrer Gurtanlegepflicht d) Verhalten im Fahrdienst mitzuführende Papiere Fundsachen. |
11. |
StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen |
Sondervorschriften für Kraftomnibusse Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit, Abmessung, Anhängerbetrieb, Kurvenlaufeigenschaften, Achslasten, Gesamtgewicht, Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Anordnung der Fahrgastsitze, Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, Belüftung, Einrichtungen zum Auf- und Absteigen, Fußboden, Türen – Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material, Gänge, Bereifung, Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen, Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile, Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwindigkeitsschilder. |
12. |
Fahrphysik |
a) Wirkung von Kräften Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Steigungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft, Kurvenfahrten. b) Benutzung von Spiegeln. |
13. |
Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (1) |
Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltensweisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwortung als Kraftomnibus-Fahrer Fahren in Fahrstreifen Sonderfahrstreifen Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vorfahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren, Einfahren, Anfahren. |
14. |
Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmungen mit integrierter Gefahrenlehre (2) |
Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Haltestellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen, Ordnungswidrigkeiten. |
15. |
Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energiesparendes und wirtschaftliches Fahren; Straßenkarten, Streckenplanung |
a) Umweltschutz Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärmschutz b) Alternative Kraftstoffe und Antriebe c) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen des Kraftomnibusses d) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen e) Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme. |
16. |
Fahren mit Kraftomnibussen Verhalten bei Pannen und nach Unfällen |
a) Verhalten in schwierigen Situationen besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomnibussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten als Schulbusfahrer b) Liegenbleiben von Bussen Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen, Evakuierung c) Fahrerbedingte Unfallfaktoren Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medikamente, Krankheit, Ablenkung d) Verhalten bei Unfällen. |
17. |
Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Bestimmungen |
a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung e) Verordnung über den Fahrtenschreiber (EU) Nr. 165/2014 f) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge g) Kontrollmittelverordnung h) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz i) Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes. |
18. |
Sicherheitskontrollen |
a) Abfahrkontrolle Verkehrs- und Betriebssicherheit Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen, Bremsanlage, Ausrüstung b) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und Prüfung beherrscht werden müssen. Die Punkte „Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung, Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Besonderheiten bei Gelenkbussen und Kneeling“ entfallen bei Klasse D1. |
*) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klassenspezifischer Stoff. |
Anlage 2.6 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)
1. |
Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen |
Einfahren in Straßen Überqueren von Straßen Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel) Fahrbahnbenutzung Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung Zusammenstellen von Zügen Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig) selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen Kennzeichnungspflichten Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder. |
2. |
Technik und Sicherungseinrichtungen |
Bremsen Betriebsbremse, hydraulische Bremse Druckluftbremse Auflaufbremse und Feststellbremse Einzelradbremsen Unterlegkeile Lenkung Räder/Bereifung Anbaugeräte und Ladung Be- und Entlastung der Achsen Betriebsgeschwindigkeit Ladung. |
Anlage 2.7 (zu § 4)
Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden)
1. |
Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von Zügen |
Einfahren in Straßen Überqueren von Straßen Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel) Fahrbahnbenutzung Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung Zusammenstellen von Zügen Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig) selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen Kennzeichnungspflichten Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder. |
2. |
Technik und Sicherungseinrichtungen |
Bremsen Betriebsbremse, hydraulische Bremse Druckluftbremse Auflaufbremse und Feststellbremse Einzelradbremsen Unterlegkeile Lenkung Räder/Bereifung Anbaugeräte und Ladung Be- und Entlastung der Achsen Betriebsgeschwindigkeit Ladung. |
3. |
Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen |
a) Ladungssicherung b) Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung – mit bis zu zwei Anhängern – bis zu 60 km/h – mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter c) Besonderheiten bei der Zusammenstellung von Zügen; Fahren mit Allradantrieb d) Verhalten an Bahnübergängen. |
4. |
Wirkung von Kräften beim Fahren |
a) Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand b) Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen c) in Steigungen und Gefällen d) Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft e) Kippmomente |
5. |
Bremsanlagen |
a) Druckluftbeschaffungsanlage b) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage – Zugfahrzeug hydraulisch – Anhänger Druckluft c) Druckluftbremse, Zweileitungsbremse. |
6. |
Bremsanlagen des Anhängers |
a) Manueller Bremskraftregler b) Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung c) Hilfs- und Feststellbremsanlage d) Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern. |
Anlage 2.8 (zu § 4 Absatz 4)
Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
AM 2 Doppelstunden
A1, A2, A 4 Doppelstunden
B 2 Doppelstunden
C1 6 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D1) 2 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
C 10 Doppelstunden
C (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
CE 4 Doppelstunden
D1 10 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C) 4 Doppelstunden
D 18 Doppelstunden
D (Vorbesitz C) 8 Doppelstunden
D (Vorbesitz C1) 12 Doppelstunden
D (Vorbesitz D1) 8 Doppelstunden
L 2 Doppelstunden
T 6 Doppelstunden
Anlage 3 (ZU § 5 ABSATZ 1)
Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
1 |
Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt |
|
1.1 |
Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs |
|
1.2 |
Sitzposition |
|
1.3 |
Einstellung der Spiegel |
|
1.4 |
Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung1) |
|
1.5 |
Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; Helm Auf- und Absetzen1) |
|
1.6 |
Einstellung der Kopfstützen |
|
2 |
Verhalten beim Anfahren in der Ebene, Steigungen und Gefällstrecken |
|
3 |
Gangwechsel (Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine automatische Kraftübertragung, muss der Bewerber mit deren Besonderheiten vertraut gemacht werden.) |
|
3.1 |
Umweltschonendes Anpassen der Getriebegänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straßenverlauf |
|
3.2 |
Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, auch unter Umweltgesichtspunkten |
|
4 |
Fahrbahnbenutzung |
|
4.1 |
Verhalten auf Straßen mit einem oder mehreren Fahrstreifen |
|
4.2 |
Verhalten an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel |
|
5 |
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel |
|
5.1 |
Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen |
|
5.2 |
Abbiegen in Grundstücke |
|
5.3 |
Einordnen zum Abbiegen |
|
5.4 |
Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang |
|
6 |
Rückwärtsfahren und Wenden |
|
6.1 |
Richtige Körperhaltung während der Rückwärtsfahrt2) |
|
6.2 |
Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrichtungsänderung2) |
|
6.3 |
Wenden |
|
7. |
Beobachtung des Verkehrsraums, des Verlaufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn sowie Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen |
|
8. |
Fahrgeschwindigkeit |
|
8.1 |
Umweltbewusstes Angleichen der Fahrgeschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse |
|
8.2 |
Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahrzeug (auch bei geringer Geschwindigkeit) |
|
8.3 |
Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften |
|
8.4 |
Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften |
|
8.5 |
Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen |
|
8.6 |
Bremsen in Gefahrensituationen |
|
9 |
Autobahnen und Kraftfahrstraßen |
|
9.1 |
Einfahren, Ausfahren |
|
9.2 |
Seitenstreifen |
|
9.3 |
Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen |
|
9.4 |
Parkplätze, Raststätte und Tankstellen |
|
10 |
Überholen (Überholvorgänge sind auch außerhalb geschlossener Ortschaften sowie auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu üben) |
|
11 |
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen und Kreisverkehren |
|
11.1 |
Ausreichende Beobachtung der kreuzenden Straße und rechtzeitige Anpassung der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse |
|
11.2 |
Heranfahren an die bevorrechtigte Straße |
|
11.3 |
Einfahren in Vorfahrtstraßen |
|
11.4 |
Bremsbereitschaft |
|
11.5 |
Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen |
|
11.6 |
Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen mit Verkehrszeichen |
|
11.7 |
Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen ohne Verkehrszeichen |
|
11.8 |
Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren |
|
11.9 |
Verhalten an Bahnübergängen |
|
12 |
Verhalten gegenüber Fußgängern und Radfahrern |
|
12.1 |
beim Abbiegen |
|
12.2 |
beim Geradeausfahren |
|
12.3 |
an Fußgängerüberwegen |
|
12.4 |
in verkehrsberuhigten Bereichen |
|
12.5 |
an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel |
|
12.6 |
an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kinder) |
|
13 |
Halten und Parken |
|
13.1 |
Halten in Steigungen und in Gefällstrecken |
|
13.2 |
Einfahren in eine Parklücke2) |
|
13.2.1 |
zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeugen |
|
13.2.2 |
zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeugen |
|
13.3 |
Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs |
|
13.4 |
Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener Fahrzeuge |
|
14 |
Vorausschauendes Fahren |
|
14.1 |
Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer |
|
14.2 |
Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen Fahrzeugführer |
|
14.3 |
Beobachtung des Verkehrsraumes |
|
15 |
Verhalten in komplizierten Verkehrssituationen |
|
16 |
Vermeiden risikoreicher Verkehrssituationen |
|
17 |
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen A1, A2, A und AM |
|
17.1 |
Sicherheitskontrolle |
Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes von – Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck) – Not-Aus-Schalter – Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kardan) Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe – Ein- und Ausschalten – Funktion prüfen von: – Standlicht – Abblendlicht – Fernlicht – Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung – Nebelschlussleuchte – Warnblinkanlage – Blinker – Hupe – Bremsleuchte – Kontrollleuchten benennen – Rückstrahler Vorhandensein – Beschädigung Lenkung – Lenkschloss entriegeln Bremsanlage Funktionsprüfung der Bremsen Flüssigkeitsstände – Motoröl – Kühlmittel |
17.2 |
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung |
|
17.2.1 |
Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit |
|
17.2.2 |
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung |
|
17.2.3 |
Ausweichen ohne Abbremsen |
|
17.2.4 |
Ausweichen nach Abbremsen |
|
17.2.5 |
Slalom |
|
17.2.6 |
Langer Slalom |
|
17.2.7 |
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus |
|
17.2.8 |
Stop and Go |
|
17.2.9 |
Kreisfahrt |
|
17.3 |
Klassenspezifische Besonderheiten |
|
17.3.1 |
Fahren im Fahrstreifen |
|
17.3.2 |
Fahren in Kurven |
|
17.3.3 |
Fahren mit Schutzkleidung |
|
18 |
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für die Klassen B |
|
18.1 |
Sicherheitskontrolle |
– Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, Reifendruck) – Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe – Ein- und Ausschalten – Funktion prüfen von: – Standlicht – Abblendlicht – Fernlicht – Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbeleuchtung – Nebelschlussleuchte – Warnblinkanlage – Blinker – Hupe – Bremsleuchte – Kontrollleuchten benennen – Rückstrahler – Vorhandensein – Beschädigung – Lenkung – Lenkschloss entriegeln – Überprüfung des Lenkspiels – Bremsanlage Funktionsprüfung von – Betriebsbremse – Feststellbremse – Flüssigkeitsstände – Motoröl – Kühlmittel – Scheibenwaschflüssigkeit |
18.2 |
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung |
|
18.2.1 |
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt |
|
18.2.2 |
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) |
|
18.2.3 |
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung) |
|
18.2.4 |
Umkehren |
|
18.2.5 |
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung |
|
19 |
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse C1 und C |
|
19.1 |
Sicherheitskontrollen |
|
19.1.1 |
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 |
|
19.1.2 |
Zusätzliche Überprüfung |
|
19.1.2.1 |
Überprüfung der Federung/Luftfederung |
|
19.1.2.2 |
Funktionsprüfung von |
– Betriebsbremse – Feststellbremse |
19.2 |
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung |
|
19.2.1 |
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt |
|
19.2.2 |
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) |
|
19.2.3 |
Rückwärts quer oder schräg einparken |
|
19.2.4 |
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen |
|
19.3 |
Klassenspezifische Besonderheiten |
|
19.3.1 |
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“ |
|
19.3.2 |
Nutzung von Fahrstreifen |
|
19.3.3 |
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs |
|
19.3.4 |
Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfahren (Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustandes) |
|
19.3.5 |
Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten |
|
19.3.6 |
Sicherheitsabstand |
|
19.3.7 |
Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen |
|
19.3.8 |
Verhalten an Bahnübergängen |
|
19.3.9 |
Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse |
|
19.3.10 |
Ladungssicherung |
|
20 |
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse D1 und D |
|
20.1 |
Sicherheitskontrollen |
|
20.1.1 |
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 |
|
20.1.2 |
Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten |
|
20.1.2.1 |
Erläutern oder Demonstrieren der |
– Notausstiege – Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste – Einstiegshilfen |
20.1.2.2 |
Überprüfung der Federung/Luftfederung |
|
20.1.2.3 |
Funktionsprüfung von |
– Betriebsbremse – Feststellbremse – Haltestellenbremse |
20.1.2.4 |
Richtiges Beladen der Gepäckräume |
|
20.2 |
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung |
|
20.2.1 |
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt |
|
20.2.2 |
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) |
|
20.2.3 |
Rückwärts quer oder schräg einparken |
|
20.2.4 |
Halten zum Ein- oder Aussteigen |
|
20.3 |
Klassenspezifische Besonderheiten |
|
20.3.1 |
Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“ |
|
20.3.2 |
Nutzung von Fahrstreifen |
|
20.3.3 |
Einschätzen des besonderen Raumbedarfs |
|
20.3.4 |
Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren (Berücksichtigung stehender Fahrgäste) |
|
20.3.5 |
Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten |
|
20.3.6 |
Vorausschauendes Fahren, behutsames Beschleunigen und gefühlvolles Bremsen |
|
20.3.7 |
Sicherheitsabstand |
|
20.3.8 |
Verhalten gegenüber nachfolgenden schnelleren Fahrzeugen |
|
20.3.9 |
Verhalten an Bahnübergängen |
|
20.3.10 |
Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retarder und Motorbremse |
|
21 |
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klassen BE, C1E, D1E und DE |
|
21.1 |
Zusammenstellen des Zuges |
|
21.1.1 |
Prüfen der Zugmaße |
|
21.1.2 |
Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast) |
|
21.2 |
Verbinden und Trennen von Zügen mit einachsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung) |
|
21.2.1 |
Anhänger ankuppeln |
|
21.2.2 |
Anhänger abkuppeln |
|
21.3 |
Sicherheitskontrollen am Zug |
|
21.3.1 |
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 |
|
21.3.2 |
Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) |
|
21.3.3 |
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers |
|
21.3.4 |
Funktion der Bremsanlage |
|
21.4 |
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung |
|
21.4.1 |
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links |
|
21.4.2 |
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E) |
|
21.5 |
Klassenspezifische Besonderheiten |
|
21.5.1 |
beim Fahren |
– Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen – Verhalten an Bahnübergängen – Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“ – Nutzung von Fahrstreifen – Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten – Sicherheitsabstand – Rückwärtsfahren (Absicherung) |
21.5.2 |
beim Abstellen |
– Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) – Kenntlichmachung |
22 |
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse CE |
|
22.1 |
Zusammenstellen des Zuges |
|
22.1.1 |
Prüfen der Zugmaße |
|
22.1.2 |
Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung) |
|
22.2 |
Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger bzw. Auf- und Absatteln |
|
22.2.1 |
Anhänger ankuppeln |
|
22.2.2 |
Anhänger abkuppeln |
|
22.2.3 |
Aufsatteln |
|
22.2.4 |
Absatteln |
|
22.3 |
Sicherheitskontrollen am Zug |
|
22.3.1 |
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 |
|
22.3.2 |
Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) |
|
22.3.3 |
Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung) |
|
22.3.4 |
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers |
|
22.3.5 |
Funktion der Bremsanlage |
|
22.3.6 |
Ladungssicherung |
|
22.4 |
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung |
|
22.4.1 |
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger) |
|
22.4.2 |
Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen |
|
22.4.3 |
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger) |
|
22.4.4 |
Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen |
|
22.5 |
Klassenspezifische Besonderheiten |
|
22.5.1 |
beim Fahren |
– Einschätzen des besonderen Raumbedarfs – Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen – Verhalten an Bahnübergängen – Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“ – Nutzung von Fahrstreifen – Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener Höchstgeschwindigkeiten – Sicherheitsabstand – Rückwärtsfahren (Absicherung) |
22.5.2 |
beim Abstellen |
– Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) – Kenntlichmachung |
23 |
Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb |
|
23.1 |
Sicherheitskontrollen |
|
23.1.1 |
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 |
|
23.1.2 |
Zusätzliche Überprüfungen |
|
23.1.2.1 |
Funktionsprüfung von |
– Betriebsbremse (Einzelradbremse außer Funktion) – Feststellbremse |
23.2 |
Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedienung unter Berücksichtigung der auf Zugmaschinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte dieser Anlage entsprechend den Punkten 1 bis 16 Für Zugmaschine mit Anhänger |
|
23.3 |
Zusammenstellen des Zuges |
|
23.3.1 |
Prüfen der Zugmaße |
|
23.3.2 |
Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zulässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselanhängern) |
|
23.4 |
Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhänger |
|
23.4.1 |
Anhänger ankuppeln |
|
23.4.2 |
Anhänger abkuppeln |
|
23.5 |
Sicherheitskontrollen am Zug |
|
23.5.1 |
Praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6 |
|
23.5.2 |
Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle der Befestigung und Sicherung) |
|
23.5.3 |
Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Verschleiß, Beschädigung) |
|
23.5.4 |
Funktion der elektrischen Einrichtung des Anhängers |
|
23.5.5 |
Funktion der Bremsanlage |
|
23.5.6 |
Ladungssicherung |
|
23.6 |
Übungen zur Fahrzeugbeherrschung |
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23.6.1 |
Rückwärtsfahren geradeaus |
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23.7 |
Klassenspezifische Besonderheiten |
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23.7.1 |
Beim Fahren |
– Einschätzen des Raumbedarfs – Einfahren, Ausfahren, Überqueren – Überholt werden – Verhalten in besonderen Situationen, Fahren in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen – Verhalten an Bahnübergängen – Nutzen von Fahrstreifen – Sicherheitsabstand – Rückwärtsfahren (Absicherung) – Maßnahmen zur Vermeidung von Fahrbahnverschmutzungen (insbesondere beim Wiedereinfahren in den öffentlichen Verkehrsraum nach Feldarbeiten) |
23.7.2 |
Beim Abstellen |
– Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen (Feststellbremse, Unterlegkeile) – Kenntlichmachung |
1) Gilt nur für Zweiradklassen. 2) Gilt nicht für Zweiradklassen. |
Anlage 4 (Zu § 5 Absatz 3)
Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
Besondere |
A1 A2 A B |
A1 auf A21 A1 auf A A2 auf A1 |
B auf BE B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E |
B auf C C auf CE |
C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang2 |
C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang2 |
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Solo |
Zug |
Gesamt |
Solo |
Zug |
Gesamt |
||||||
1 |
Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) |
5 |
3 |
3 |
5 |
1 |
3 |
4 |
3 |
5 |
8 |
2 |
Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) |
4 |
2 |
1 |
2 |
1 |
1 |
2 |
1 |
2 |
3 |
3 |
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) |
3 |
1 |
1 |
3 |
0 |
2 |
2 |
0 |
3 |
3 |
1 Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 15 Absatz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung. 2 Von einem gemeinsamen Ausbildungsgang ist dann auszugehen, wenn die Klassen C1E und CE jeweils gleichzeitig mit der Fahrerlaubnis für die Klasse C1 oder C ausgebildet werden. |
Anlage 5 (zu § 5 Absatz 4)
Praktische Mindestausbildung in den Klassen D1, D, D1E und DE
Vorbesitz der Klasse(n) |
Dauer des Vorbesitzes |
Erwerb |
Grundaus- bildung |
Überland |
Autobahn |
Nachtfahrt |
C |
C mehr als 2 Jahre |
D D1 |
7 6 |
8 4 |
4 2 |
3 2 |
C |
C bis 2 Jahre |
D D1 |
14 8 |
16 8 |
8 4 |
6 4 |
B/C1 |
B oder C1 mehr als 2 Jahre |
D |
33 16 |
12 8 |
8 4 |
5 4 |
B/C1 |
B oder C1 bis 2 Jahre |
D D1 |
45 41 |
22 19 |
14 12 |
8 7 |
D1 |
D |
20 |
5 |
5 |
5 |
|
D |
DE |
4 |
3 |
1 |
1 |
|
D1 |
D1E |
4 |
3 |
1 |
1 |
Anlage 6 (zu § 5 Absatz 5)
Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie entsprechende Handfertigkeiten Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
1. Fahrtenschreiber (Klassen C1, C, D1 und D)
Analoger Fahrtenschreiber |
Digitaler Fahrtenschreiber |
Bedienung und Handhabung des analogen Fahrtenschreibers – Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes – Bedienung der Schalter – Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen – Benennung der Symbole auf dem Fahrtenschreiber |
Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrtenschreibers unter Verwendung der Fahrerkarte – vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszeiten außerhalb der Ruhezeiten – während der Fahrt – beim Verlassen des Fahrzeugs – Bedienung der Schalter – Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines Fahrtenschreibers kennen – Benennung der Symbole auf dem Fahrtenschreiber |
Auswertung des Schaublattes a) Wie viele Kilometer wurden gefahren? b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung? c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause eingelegt? d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren? – am Ende einer Fahrt – bei Ausfall des Gerätes |
2. Bremsen (alle Klassen)
Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit
Prüfen der Druckwarneinrichtung
Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen
Prüfen, ob Pedalwege frei sind
Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse
Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen
3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle Klassen)
Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeugscheins
Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwindigkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins
Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Beschädigung, Fremdkörper)
Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern
Prüfen der Felgen auf Beschädigung
Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand
Sichtprüfung der Radaufhängung
Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Motor)
Lenkungsspiel prüfen
Ölstand der Servolenkung prüfen
4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrichtungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)
Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte vorne, Funktion prüfen
Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rückstrahler prüfen
Hupe / Lichthupe / Warnblinklicht / Seitenmarkierungsleuchten, Funktion prüfen
Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen
Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremdstart benennen
Kontrolllampen – Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/
Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren oder Kontrollsysteme erläutern
Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen
5.Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)
Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kontrolle des Kühlflüssigkeitsstandes
Kontrolle des Motorölstandes
Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung, Kraftstoffvorrat prüfen
Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten (z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe)
Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwaschanlage kontrollieren
Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, gegebenenfalls reinigen
Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilteranlage
6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klassen)
Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste (Vorhandensein)
Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)
Verbandkasten (Unterbringung)
Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskontrolle)
Sichtprüfung der Anhängekupplung
Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Beschädigung)
Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollieren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U.
von Schnee und Eis)
7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D)
Erläutern eines Radwechsels
Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (gegebenenfalls erläutern)
(gilt nicht für Gasentladungslampe)
Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder Schlussleuchte
Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Regelung der Lautstärke und Umschalten
zwischen Fahrer- und Beifahrermikrofon
Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch von außen)
Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßigen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs
Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der Türen
Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers
Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handhabung des Sicherungsautomaten bei Ausfall
Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklären
8.Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE und C1E)
Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkeiten
Prüfung der Bremsanlagen
Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der elektrischen Anschlüsse
Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse oder der Auflaufbremse
Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung